Kleine Warnung:

Die einfuhrabgabenfreie Einfuhr ihrer Waren als "Warenmuster und Warenproben" kommt nur unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen in Betracht.
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen (Artikel 86 ZollbefrVO).
Weiterführende Informationen können Sie recherchieren unter:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle ... _node.html
Der taiwanesische Hersteller ist verpflichtet bei Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind und die Art der Sendung: "Warenmuster und Warenproben". Die entsprechende Handels-/Proformarechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen außen an der Sendung anzubringen.
HINWEIS:
Wirtschaftsbeteiligte, d.h. Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind (Art. 1 Nr. 12 ZK-DVO), benötigen eine EORI-Nummer.
(http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle ... _node.html)
Sofern die o.g. besonderen Bestimmungen zur Einfuhr von "Warenmuster und Warenproben" nicht in Betracht kommen, gilt Folgendes:
Die Höchstgrenze für die zollfreie (nicht für die einfuhrumsatzsteuerfreie!) Einfuhr von Kleinsendungen im Postverkehr beträgt 150 Euro je Sendung.
Bei der Beurteilung dieser Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend. Versandkosten etc. werden hierbei nicht berücksichtigt.
Für die Einfuhrumsatzsteuer bleibt es bei der bisherigen Wertgrenze von 22 Euro.
Das bedeutet, dass für Waren in Sendungen, die von einem drittländischen Unternehmen an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, bis zu einem Wert von 22 Euro vollständig von den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) befreit sind.
Ist dieser Wert von 22 Euro überschritten, fallen bis zu einem Wert von 150 Euro keine Zölle an. Die Sendung muss jedoch mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent oder dem reduzierten Satz von 7 Prozent (z.B. bei Büchern) versteuert werden.
Wenn der Wert der Sendung 150 Euro übersteigt, erfolgt die Abgabenerhebung für die gesamte Sendung nach dem Zolltarif.
Die Höhe der Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) ist vom Warenwert, der Art und der Beschaffenheit der Ware abhängig und ergibt sich aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Sie können die Einreihung in den Zolltarif und die Ermittlung des Zollsatzes anhand der Auskunftsanwendung unter:
http://auskunft.ezt-online.de/ezto/Welcome.do selbstständig durchführen.
Grundlage der Berechnung der Einfuhrabgaben bildet der Rechnungsbetrag und Kosten von Porto/Versicherung. Mit der nachfolgenden Beispielrechnung können Sie die zu erwartenden Einfuhrabgaben ermitteln.
Was kann man denn da überhaupt machen und braucht man dann nicht eine Vollmacht?[silent:arts] hat geschrieben:Kann da jemand in Köln mal vorbeischauen
olafmatt hat geschrieben:Strom kann tot machen
olafmatt hat geschrieben:Strom kann tot machen
Ich habe ganz großen Respekt vor den Beamten bei der Berufsfeuerwehr oder vor den Polizisten, die in schweren Gegenden ihren Kopf hinhalten müssen, aber den Beamten bei der Zollstelle kann ich nichts Gutes abgewinnen. Tut mir Leid, wenn es solche sind, die den Ruf der Beamten beschädigen.jensenmann hat geschrieben:Nur das Geschimpfe über Beamten finde ich etwas .... entwürdigend.....